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Missbrauchsaufsicht

Im EnWG sind drei Möglichkeiten verankert, um missbräuchliches Verhalten des Netzbetreibers anzuzeigen und zu beheben. Dabei wird unterschieden zwischen der Möglichkeit, dass Verbraucher einen Antrag auf Überprüfung stellen und der Möglichkeit, dass von Amts wegen ermittelt wird.

Die Einleitung von Amts wegen kann jedoch nur erfolgen, wenn die Landesregulierungsbehörde Kenntnis vom missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhalten des Netzbetreibers erhält. In Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an die Landesregulierungsbehörde.

Förmliches Verfahren nach § 30 EnWG

Die Landesregulierungsbehörde hat die Möglichkeit, förmliche Verfahren nach § 30 EnWG von Amts wegen durchzuführen. Hier kann eine Entscheidung gegen einen Betreiber von Energieversorgungsnetzen ergehen, der seine Stellung missbräuchlich ausnutzt.

Förmliches Verfahren nach § 65 EnWG

Die Landesregulierungsbehörde hat die Möglichkeit, förmliche Verfahren nach § 65 EnWG von Amts wegen durchzuführen. § 65 EnWG gibt der Landesregulierungsbehörde die Möglichkeit, Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen zu verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften entgegensteht.

Besonderes Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG

Um dem im Energiewirtschaftsgesetz postulierten Ziel der Förderung des Wettbewerbs im Energiebereich Rechnung zu tragen, wurde in § 31 EnWG die Möglichkeit für betroffene Personen und Personenvereinigungen geschaffen, das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen durch die Regulierungsbehörde überprüfen zu lassen.

Antragstellung nach § 31 EnWG

Der Antragsteller stellt einen Antrag bei der Landesregulierungsbehörde auf Überprüfung des Verhaltens eines Netzbetreibers. Es gibt kein standardisiertes Antragsformular und es besteht kein Anwaltszwang. Der Antrag bedarf neben dem Namen, der Anschrift und der Unterschrift des Antragstellers folgender Informationen:

  • Firma und Sitz des betroffenen Netzbetreibers
  • das Verhalten des betroffenen Netzbetreibers, das überprüft werden soll
  • die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers bestehen und
  • die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb der Antragsteller durch das Verhalten des Netzbetreibers betroffen und in seinen Interessen erheblich berührt ist.

Wenn der Antrag diese Elemente nicht enthält, weist die Landesregulierungsbehörde den Antrag als unzulässig ab.

Entscheidung der Landesregulierungsbehörde über den Missbrauchsantrag

Die Landesregulierungsbehörde muss grundsätzlich eine Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags treffen. Eine Verlängerung dieser Frist um zwei Monate ist möglich, wenn die Landesregulierungsbehörde Informationen anfordert. Eine weitere Verlängerung ist mit Zustimmung des Antragstellers möglich.

Hält die Landesregulierungsbehörde das Verhalten des Netzbetreibers für rechtswidrig, so wird der Netzbetreiber im Wege der Entscheidung aufgefordert, das rechtswidrige Verhalten abzustellen oder zu unterlassen. Sofern das beanstandete Verhalten von der Landesregulierungsbehörde nicht als rechtswidrig eingestuft wird, wird das Verfahren mittels ablehnender Entscheidung beendet.

Die endgültige Entscheidung wird von der Landesregulierungsbehörde an die Beteiligten zugestellt. Wenn nicht, ist die Beendigung des Verfahrens den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

Sonstiges

Die Verfahren sind grundsätzlich gebührenpflichtig.
Gegen Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde ist das Rechtsmittel der Beschwerde möglich

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