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Festlegungen der Landesregulierungsbehörde Sachsen

Festlegung Kostenprüfung Strom für die 4. Regulierungsperiode

Zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Stromversorgungsnetzen für die
4. Regulierungsperiode hat die Landesregulierungsbehörde Sachsen nachfolgende Festlegung nebst Anlagen für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Stromnetzbetreiber erlassen.

Festlegung hinsichtlich der "Vorgabe von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen" ("6b-Festlegung" Strom)

Die Landesregulierungsbehörde Sachsen hat von Amts wegen ein Verfahren zur Festlegung von "Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gegenüber vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständigen Netzbetreibern" innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs eingeleitet und die nachfolgende Festlegung erlassen.

Diese Festlegung ist für die Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse mit einem Bilanzstichtag ab dem 31.12.2021 anzuwenden

Festlegung Kostenprüfung Gas für die 4. Regulierungsperiode

Zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Gasversorgungsnetzen für die 4. Regulierungsperiode hat die Landesregulierungsbehörde Sachsen nachfolgende Festlegung nebst Anlagen für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Gasnetzbetreiber erlassen.

Festlegung hinsichtlich der »Vorgabe von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen« (»6b-Festlegung« Gas)

Die Landesregulierungsbehörde Sachsen hat von Amts wegen ein Verfahren zur Festlegung von »Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gegenüber vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständigen Netzbetreibern« innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs eingeleitet und die nachfolgende Festlegung erlassen.

Diese Festlegung ist für die Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse mit einem Bilanzstichtag ab dem 31.12.2020 anzuwenden.

Festlegung Verlustenergie im Stromnetz

Mit dem Begriff der Verlustenergie wird die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie bezeichnet, die bei Transport, Umspannung oder Verteilung von elektrischer Energie entsteht. Unter den Begriff der Verlustenergiekosten fallen damit Kosten zur Beschaffung von Verlustenergie im Sinne des §10 Absatz 1 StromNZV.

3. Regulierungsperiode

Die Landesregulierungsbehörde Sachsen hat am 12. Juni 2018 zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten als volatile Kosten nach § 11 Absatz 5 Anreizregulierungsverordnung in der dritten Regulierungsperiode eine Festlegung erlassen.

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